Jugendordnung
1. Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie alle in den Jugendbereich gewählten Mitwirkenden, bilden die Vereinsjugend im WSC Rheintreue Rheinsheim e.V.
2. Aufgaben und Ziele
Aufgaben der Kanujugend sind:
3. Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung (Zusammensetzung nach Ziff.1.) ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wählt den 1. und 2. Jugendwart sowie den Vereinsjugendsprecher. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. In der Mitgliederhauptversammlung wird der 1. und 2. Jugendwart bestätigt. Die Jugendwarte sind stimmberechtigte Mitglieder im Gesamtvorstand und vertreten die Vereinsjugend nach innen und außen. Die Jugendwarte, sowie der Jugendsprecher planen und koordinieren die Jugendarbeit.
4. Jugendkasse
Der Vereinsjugend werden entsprechend der Etatabsprachen zwischen Jugendwart und Gesamtvorstand, im Rahmen der Festlegung des Gesamthaushaltes, Mittel für die Jugendarbeit bereitgestellt.
Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen werden für die Jugendarbeit verwendet. Etat und Zuschüsse werden von den Jugendwarten verwaltet. Die Jugendkasse wird vom Rechnungsführer geführt.
5. Veranstaltungen und Training
6. Trainingspokal
Jedes Jahr ist es möglich den Trainingspokal zu gewinnen. Dieser kann durch regelmäßige Teilnahme am Training gewonnen werden. Er wird an denjenigen verliehen, der über das Jahr verteilt das Training am meisten besucht hat. Der Trainingspokal ist ein Wanderpokal und wird jährlich neu vergeben.
7. Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Gesamtvorstand in Kraft.
8. Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.